Steuerinformationen
Die Versteuerung Ihrer Photovoltaikanlage
Was müssen Sie wissen?
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber einen bedeutenden Schritt zur Entbürokratisierung des Betriebs einer Photovoltaikanlage vollzogen.
Wichtig ist es nun, die einzelnen Veränderungen für die jeweilige Steuerart zu betrachten.
INFORMATION FÜR ANLAGEN BIS 30 kWP
EINKOMMENSSTEUER
Für kleine Photovoltaikanlagen kommt es ertragssteuerlich zu einer völligen Steuerfreiheit Dies hat erhebliche positive Auswirkungen und steigert die Rentabilität der Anlage.
- Ertragssteuerfrei sind Einnahmen aus dem Betrieb vorhandener Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kWp laut Marktststammdatenregister, sofern sich diese auf oder an Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder auch Wohnzwischen dienenden Gebäuden befinden (z.B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof)
- Ertragssteuerfrei sind Einnahmen aus dem Betrieb von auf oder an sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kWp laut Marktstammdatenregister je Wohn- oder Gewerbeeinheit.
Sollten Sie mehr als 100 kWp betreiben, so gilt die Vereinfachung und die Steuerfreiheit nicht, auch wenn sich die Anlagen auf unterschiedlichen Dächern befinden.
UMSATZSTEUER
Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, wurde bisher umsatzsteuerlich zum Unternehmer. Ab 2023 ist dies bei Anlagen bis 30 kWp nicht mehr notwendig.
Für die Lieferung, Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage -einschließlich Stromspeicher- gilt seit 2023 der neue Umsatzsteuersatz von 0 Prozent.
Damit entspricht seitdem der Nettobetrag dem Bruttobetrag Ihrer Rechnung.
Die Anwendung des Nullsteuersatzes ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Mietwohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für das Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt. Diee Regelegung verhindert in einem Großteil der Fälle, dass sich der leistende Unternehmer beim Erwerber über die Nutzungsart des Gebäudes zu informieren hat. Auch die Installtion von Phtovoltainanlagen und Speichern ist begünstigt, wenn die Lieferung der Komponenten dem Nullsteuersatz unterliegt.
INFORMATION FÜR ANLAGEN AB 30 kWP
Vor Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage sollen sämtliche gesetzlichen Vorschriften beachtet, Auswirkungen auf die Rentabilität der Anlage bedacht und mögliche Steuervorteile ausgeschöpft werden.
Verschenken Sie kein Geld, sondern nutzen Sie alle Ersparnisse, die Ihnen das Steuersystem bietet. Eine sinnvolle Steuergestaltung verringert die Kosten und steigert die Rentabilität Ihrer Anlage.
ANMELDUNG IHRER PHOTOVOLTAIKANLAGE
Ab einer Anlagengröße von 30 kWp ist eine formlose Mitteilung an Ihr Finanzamt erforderlich, welches Ihnen dann einen Fragebogen zusenden wird. Der Fragebogen kann von Finanzamt zu Finanzamt unterscheiden. Grundsätzlich wird der allgemeine steuerliche Erfassungsbogen akzeptiert.
Diesen erhalten Sie unter www.formulare-bfinv.de. Wählen Sie dort den Menüpunkt "Formularcenter" aus und geben in das obere rechte Feld als Suchbegriff die ID "034250" ein.
In der richtigen steuerlichen Behandlung liegt ein entscheidender Schlüssel für den wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Investition. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, einen Steuerberater einzuschalten. Eine steuerliche Beratung können und dürfen wir nicht geben. Nachfolgend haben wir aber die wichtigsten Informationen zusammengestellt.
UMSATZSTEUER
Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, wird umsatzsteuerlich zum Unternehmer. Dies hat zum Vorteil, dass Sie die Vorsteuer aus den Herstellungskosten Ihrer Photovoltaikanlage sowie sämtliche Kosten während Ihrer Nutzungsdauer vom Finanzamt erstattet bekommen. Somit erhalten Sie die jeweils gezahlte Umsatzsteuer direkt von Ihrem Finanzamt zurück (Liquiditätsvorteil). Damit sind allerdings bestimmte Pflichten verbunden. So müssen Sie die Umsatzsteuer aus den Gutschriften des Netzbetreibers an das Finanzamt entrichten, außerdem sind Sie verpflichtet, monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben, in der Sie Ihre Erträge und Kosten angeben. Des weiteren ist jährlich eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Beides ist mittels www.elster.de an Ihr Finanzamt zu übermitteln. Ist Ihnen der Aufwand der mit dem Vorsteuerabzug verbundenen Pflichten zu hoch, können Sie die Sonderregelung "Kleinunternehmer" (§19 UStG) nutzen.
DIE REGELUNG FÜR KLEINUNTERNEHMER
Die Kleinunternehmerregelung legt fest, dass unterhalb einer definierten Einnahmegrenze eine Umsatzsteuerbefreiung möglich ist. (Umsatz unter 22.000 € im Gründungsjahr und weniger als 50.000 € im Folgejahr). Wer unter diese Regelung fällt, wird umsatzsteuerrechtlich nicht als Unternehmer behandelt. Damit muss er keine Umsatzsteuer zahlen, keine Umsatzsteuervoranmeldung und keine Umsatzsteuererklärung machen, bekommt allerdings auch die Vorsteuer (z.B. die Anschaffungskosten) nicht erstattet.
ABSETZUNG DURCH ABNUTZUNG (AFA)
Derzeit beträgt die gesetzlich geregelte Nutzungsdauer 20 Jahre. Daraus ergibt sich ein Abschreibungssatz von 5 Prozent pro Jahr. Somit können Sie jedes Jahr 5 Prozent der Anschaffungskosten von Ihren Einnahmen aus der Photovoltaikanlage in Abzug bringen. Weiterhin dürfen Sie innerhalb der ersten 5 Jahre Sonderabschreibungen von 20% des Anschaffungswerts (§7 g Abs. 5 EStG) in Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen. Der vorhandene Restwert wird auf die Restnutzungsdauer verteilt. Durch diese Regelung lassen sich in den ersten Jahre Verluste darstellen, die Sie mit Ihren anderen Einkünften verrechnen und so Ihre Steuerlast mindern können. Diesen beträchtlichen Liquiditätsvorteil sollten Sie be der wirtschaftlichen Betrachtung Ihrer Photovoltaikanlage berücksichtigen.
INVESTITIONSABZUGSBETRAG
Eine besonders interessante Regelung für Käufer einer Photovoltaikanlage ist die des Investitionsabzugbetrags nach §7 g Abs. 5 EStG. Diese besagt, dass Sie im Jahr vor der Anschaffung bereits bis zu 40% der Anschaffungskosten in Ihrer Steuererklärung angeben dürfen. Sie können den daraus resultierenden Verlust mit Ihren anderen Einküften verrechnen, so dass ein beträchtlicher Liquiditätsvorteil / Steuerstundungseffekt entsteht. Voraussetzung hierfür ist eine verbindliche Bestellung im Vorjahr.
EINKOMMENSSTEUER
In Ihrer jährlichen Einkommenssteuererklärung müssen Sie den Ertrag aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage in der Anlagae G eintragen und die Werte der Gewinnermittlung (Einnahmen und Ausgaben) in einer Einnahmeüberschussrechnung (Anlage EÜR) darstellen. Als Einnahmen gelten alle Gutschriften für den Verkauf von Strom. Die Ausgaben sind alle Kosten, die mit der Photovoltaikanlage in Zusammenhang stehen, wie z.B. Darlehenszinsen, Wartungskosten, Versicherungsbeiträge, Steuerberatung und Abschreibungen.
GEWERBESTEUER
Formal unterliegen die Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen der Gewerbesteuer. Diese Gewerbesteuer wird allerdings erst gällig, wenn der erwirtschaftete Gewinn den Freibetrag in Höhe von 24.500 € pro Jahr überschreitet. Die meisten Anlagenbetreiber sind von dieser Regel nicht betroffen.
Unser Praxis-Tipp
Die Verlustverrechnung
Verschenken Sie kein Geld, sondern nutzen Sie stattdessen alle Vorteile, die das Steuersystem Ihnen bietet! Insbesondere in den ersten Jahren können durch die erläuterten Sonderregelungen Verluste anfallen. Diese können Sie mit Ihren positiven Einkünften z.B. aus nichtselbständiger Arbeit verrechnen. Sie mindern somit in den betreffenden Jahren Ihre Steuerlast. Diesen sehr beträchtlichen Liquiditätsvorteil sollte bei der wirtschaftlichen Betrachtung Ihrer Anlage berücksichtigt werden.
Eine sinnvolle Steuergestaltung steigert die Rentabilität Ihrer Solaranlage!
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Wir beraten Sie kostenlos zur Wirtschaftlichkeit einer exakt an Ihre Bedürfnisse angepasste Photovoltaikanlage und machen Ihnen ein persönliches Angebot.